Die Einkommensteuerbefreiung für junge Unternehmer in der Türkei kann 2026 bis zu 400.000 TL des begünstigten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen Gewinns einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person von der Einkommensteuer ausnehmen, wenn am Beginn der Tätigkeit das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Dieser Betrag ist weder Umsatz noch eine Barzuwendung. Die 4/B-Beitragsförderung wurde aufgehoben; die Einkommensteuerbefreiung besteht nach dem wiederholten Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes gesondert fort.
Der Zeitraum umfasst drei Besteuerungszeiträume einschließlich des Kalenderjahrs des Beginns; ein Dezemberbeginn wird nicht auf 36 Monate aufgefüllt. Nachfolgend werden Deckel, Alter, Gesellschaft und die Beitragsänderung 2026 erläutert.
Kurze Antworten
- Wofür steht die Grenze von 400.000 TL?
- Es ist der höchste 2026 befreiungsfähige Teil des begünstigten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen Gewinns. Weder Umsatz oder Erlös noch Steuerermäßigung oder Barzuwendung.
- Gibt es 2026 eine 4/B-Beitragsförderung (Bağ-Kur)?
- Nein. Artikel 81/1-k des Gesetzes Nr. 5510 ist mit Beginn des Januar 2026 aufgehoben; für Beitragsmonate 2026 gibt es keine Treasury-Übernahme.
- Wie lautet die Altersvoraussetzung genau?
- Am Beginn der Tätigkeit muss die natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig sein und das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Gesetz setzt kein gesondertes Mindestalter von 18 Jahren.
- Über wie viele Zeiträume gilt die Befreiung?
- Drei Besteuerungszeiträume einschließlich des Kalenderjahrs des Beginns. Ein kurzer erster Zeitraum wird nicht auf 36 Monate verlängert.
- Kann eine Ltd. Şti. oder A.Ş. die Befreiung nutzen?
- Der Körperschaftsgewinn einer Ltd. Şti./A.Ş. ist nicht begünstigt. Die Befreiung gilt für den gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen Gewinn der qualifizierenden natürlichen Person.
🚨Beitragsförderung endete 2026; die Gewinnbefreiung besteht gesondert fort
Artikel 23 des Gesetzes Nr. 7566 hat Artikel 81/1-k des Gesetzes Nr. 5510 aufgehoben. Nach Artikel 32/1-ç wirkt die Aufhebung ab Beginn des Januar 2026. Für Beitragsmonate 2026 gibt es keine Übergangsvorschrift.
| Maßnahme | Beitragsmonate bis 31.12.2025 | Beitragsmonate 2026 |
|---|---|---|
| Einkommensteuerbefreiung für junge Unternehmer | ✅ 3 Besteuerungszeiträume (Deckel 2025: 330.000 TL) | ✅ 3 Besteuerungszeiträume (Deckel 2026: 400.000 TL) |
| 4/B-Beitragsförderung für junge Unternehmer (5510/81-k) | ✅ Bis zu 12 Monate, nach dem Gesetz, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | ❌ Aufgehoben; keine Treasury-Übernahme |
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 7566, Art. 23 und 32/1-ç (RG 19.12.2025/33112)
Nicht genutzte Monate gehen nicht auf 2026 über. Der allgemeine 4/B-Status oder andere SGK-Ermäßigungen sind nicht die aufgehobene Förderung.
1️⃣Was bedeutet die Befreiung von 400.000 TL wirklich?
Inhaltlich: 400.000 TL ist der höchste Teil des begünstigten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen Gewinns, der 2026 von der Einkommensteuer ausgenommen werden kann. Weder Umsatzgrenze noch Steuerermäßigung noch Barzuwendung. Der Steuerpflichtige ist nicht von allen Steuern befreit.
Annahme: Vereinfachtes Beispiel ohne weiteres Einkommen, Abzug, Vorjahresverlust oder Anrechnung. Jahresgewinn aus Gewerbe: 500.000 TL.
- Die ersten 400.000 TL begünstigten Gewinns → im Anwendungsbereich der Befreiung
- Die übrigen 100.000 TL → nach dem Einkommensteuertarif 2026 zu versteuern
Rechnung:
In diesem vereinfachten Beispiel ohne weiteres Einkommen, Abzug, Vorjahresverlust oder Anrechnung verbleiben die 100.000 TL in der ersten Stufe 2026 (15 % bis 190.000 TL).
Berechnete Einkommensteuer: 100.000 × 15 % = 15.000 TL. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Gewinn, Zusammenrechnung anderer Einkünfte, Abzügen und dem Tarif ab.
- Die Befreiung gilt für drei Besteuerungszeiträume einschließlich des Kalenderjahrs des Beginns; sie wird nicht auf 36 Monate aufgefüllt.
- Die Jahresgrenze folgt der zweiten Stufe des Artikels 103 des Einkommensteuergesetzes; 2026 sind das 400.000 TL.
- USt, Steuerabzug und Stempelsteuer fallen nicht unter diese Befreiung und gelten nach eigenen Regeln weiter.
- Die Erklärungspflicht bleibt. Nicht genutzte Befreiung geht nicht ins Folgejahr über.
| Jahr | Befreiungsobergrenze |
|---|---|
| 2024 | 230.000 TL |
| 2025 | 330.000 TL |
| 2026 | 400.000 TL |
| 2027 | Noch nicht fest; Aktualisierung nach Veröffentlichung des Artikels-103-Tarifs jenes Jahres |
2️⃣Gibt es 2026 eine 4/B-Beitragsförderung?
Für Beitragsmonate 2026 gibt es keine 4/B-Beitragsförderung für junge Unternehmer
Artikel 81/1-k des Gesetzes Nr. 5510 wurde durch Artikel 23 des Gesetzes Nr. 7566 aufgehoben. Artikel 32/1-ç setzt den Wirkungszeitpunkt auf den Beginn des Januar 2026. Eine Übertragsregel für 2026 fehlt.
Historische Anwendung bis 31.12.2025
Für Beitragsmonate bis 31.12.2025 galt die Förderung nach dem Gesetz bis zu 12 Monate auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Historischer Umfang:
- Der Betrag folgte der Mindestbemessungsgrundlage des Monats
- Nur für Monate bis 31.12.2025 und höchstens 12 Monate
- Keine Treasury-Übernahme für Beitragsmonate 2026
Nicht genutzte Monate gehen nicht auf 2026 über; Gesetz Nr. 7566 enthält keine Übergangsklausel.
2026 und danach
Für die aufgehobene Beitragsförderung wird kein neuer Antrag gestellt. Die Einkommensteuerbefreiung besteht gesondert fort, wenn die Voraussetzungen des wiederholten Artikels 20 erfüllt sind.
Nicht verwechseln
- Der allgemeine 4/B-Status (Bağ-Kur) ist nicht die aufgehobene Förderung.
- Die Fünf-Punkte-Ermäßigung oder andere SGK-Regelungen setzen 5510/81-k nicht fort.
- Die Einkommensteuerbefreiung (2026: 400.000 TL) gilt unabhängig von Beiträgen nach eigenen Voraussetzungen.
| Jahr des Beginns | Einkommensteuerbefreiung | 4/B-Beitragsförderung (5510/81-k) | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 2025 | 3 Besteuerungszeiträume; Deckel 2025 330.000 TL, 2026 400.000 TL | Monate bis 31.12.2025, nach dem Gesetz und der 12-Monats-Grenze | Keine Treasury-Übernahme für 2026; die Gewinnbefreiung kann gesondert fortbestehen |
| 2026 | 3 Besteuerungszeiträume; Deckel 2026 400.000 TL | Keine | Nur Gewinnbefreiung; die tatsächliche Ersparnis hängt von Gewinn und Tarif ab |
3️⃣Was gilt bei Aufgabe oder Wechsel der Tätigkeit?
Ein neuer Beginn begründet keinen neuen Dreiperiodenanspruch; die „erstmalige Steuerpflicht“ kann nicht erneut erfüllt werden.
Rahmen des GİB-Merkblatts 2026 und der Bekanntmachung Nr. 292
Gewinne bis zum Aufgabezeitpunkt können erfasst bleiben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach GİB gilt ein Wiederbeginn nach Aufgabe als Verstoß gegen die erstmalige Einkommensteuerpflicht. Dieser Text ist keine verbindliche Auskunft; Sachverhalt und Steuerakte sind zu prüfen.
Dauer und Tätigkeitswechsel
- Ein Wechsel der Tätigkeit innerhalb der drei Besteuerungszeiträume verlängert die Befreiung nicht.
- Eine weitere Tätigkeit neben der fortgeführten ersten verlängert die Dauer ebenfalls nicht.
- Nach dem GİB-Merkblatt kann bei Wechsel von Art oder Gegenstand der restliche Zeitraum genutzt werden.
- Bei Übergang in eine Ltd. Şti. oder A.Ş. ist der Körperschaftsgewinn nicht begünstigt.
Prüfhinweis
Vor der Entscheidung Akten und den aktuellen GİB-Text prüfen:
- Beginn- und Aufgabezeitpunkt ergeben sich aus der Steuerakte.
- Ob die Einkommensteuerpflicht erstmals aus gewerblicher, landwirtschaftlicher oder selbständiger Tätigkeit entstanden ist, wird gesondert geprüft.
- Ein Tätigkeitswechsel verlängert nicht; der Restzeitraum folgt der GİB-Erläuterung.
- Ohne verbindliche Auskunft kann keine Garantie gegeben werden.
Zeitraumbeispiel
- Beginn im Dezember 2026 erfasst 2026, 2027 und 2028; der erste Zeitraum ist nur der Dezember und wird nicht auf 36 Monate aufgefüllt.
- Gewinne bis zur Aufgabe können im Anwendungsbereich bleiben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ein Wiederbeginn nach Aufgabe begründet nach GİB keinen neuen Dreiperiodenanspruch.
✅Wer kann begünstigt sein?
1. Altersvoraussetzung
Am Beginn der Tätigkeit muss die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Gesetz setzt kein Mindestalter von 18 Jahren; entscheidend ist, dass das 29. Lebensjahr nicht vollendet ist.
- Wer den 29. Geburtstag noch nicht erreicht hat, kann die Altersvoraussetzung erfüllen.
- Wer den 29. Geburtstag bereits begangen hat, erfüllt sie nicht; noch nicht 30 Jahre alt zu sein genügt nicht.
Das Alter wird am Beginn / bei der ersten Erfassung geprüft. Ein späterer 29. Geburtstag beendet die bereits laufenden drei Besteuerungszeiträume nicht allein.
2. Erstmalige Einkommensteuerpflicht
- Die Einkommensteuerpflicht muss erstmals auf den Namen der Person aus gewerblicher, landwirtschaftlicher oder selbständiger Tätigkeit entstehen.
- Nur Ltd.-Şti.- oder A.Ş.-Anteile in der Vergangenheit bedeuten für sich nicht, dass eine solche persönliche Einkommensteuerpflicht bestand; das ist kein automatischer Ablehnungsgrund.
- Gewinne einer Ltd. Şti. oder A.Ş. unterliegen der Körperschaftsteuer und sind nicht begünstigt. Die Befreiung gehört zum Gewinn der qualifizierenden natürlichen Person.
3. Persönliche Mitarbeit oder Leitung
- Die Person muss im Betrieb persönlich mitarbeiten oder ihn selbst leiten und führen.
- Die Beschäftigung eines Lehrlings, Gesellen oder Hilfsarbeiters verletzt diese Voraussetzung nicht.
- Zwingende vorübergehende Abwesenheiten (Reise, Krankheit, Wehrdienst, Untersuchungshaft, Strafhaft) verletzen sie nicht automatisch.
4. GbR-ähnliche Gesellschaft und Personengesellschaft
- In einer Gelegenheitsgesellschaft oder einer Personengesellschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes müssen alle Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen.
- Erfüllt ein Gesellschafter sie nicht, kann keiner die Befreiung nutzen.
„Personengesellschaft“ ist hier nicht das alltägliche Einzelunternehmen. Im Gesetzestext sind damit etwa die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft gemeint. Ein Einzelunternehmen kann über den eigenen gewerblichen Gewinn der natürlichen Person erfasst sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Übrige gesetzliche Voraussetzungen
- Der Beginn ist innerhalb der gesetzlichen Frist anzuzeigen.
- Außer bei Übernahme durch Ehegatten oder Kinder wegen Todes darf der Betrieb oder die berufliche Tätigkeit nicht vom Ehegatten oder von Bluts- oder Schwägerschaftsverwandten bis zum dritten Grad einschließlich übernommen worden sein.
- Eine spätere Beteiligung an einem bestehenden Betrieb oder einer bestehenden beruflichen Tätigkeit ist ausgeschlossen.
- Bei Übernahme durch Ehegatten oder Kinder nach dem Tod können diese drei Besteuerungszeiträume nutzen, wenn sie selbst die Voraussetzungen erfüllen.
- Die Befreiung berührt den Steuerabzug nach Artikel 94 des Einkommensteuergesetzes nicht.
6. Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Türkei können ebenfalls begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des wiederholten Artikels 20 erfüllt sind.
🚀Verfahren (nachprüfbare Schritte)
1. Anzeige des Beginns
- Der Beginn wird innerhalb der gesetzlichen Frist angezeigt.
- Eine verspätete Anzeige schließt die Befreiung aus (Prüfung nach der Abgabenordnung).
2. Erfassung und Tätigkeitsvoraussetzungen
Ein gesondertes Gründungszertifikat ist nicht erforderlich; die Voraussetzungen des wiederholten Artikels 20 müssen erfüllt sein:
- Erstmalige Einkommensteuerpflicht aus gewerblichem, landwirtschaftlichem oder selbständigem Gewinn
- Alter, persönliche Mitarbeit oder Leitung, Gesellschaft und Übertragung
- Körperschaftsgewinn ist nicht begünstigt
3. Anwendung in den Erklärungen
- Die Befreiung wird in Vorauszahlungs- und Jahreserklärungen nach dem geltenden Formularaufbau angewendet.
- Die Jahresgrenze vervielfacht sich nicht je Vorauszahlungszeitraum; maßgeblich ist der kumulierte Gewinn.
- Eine Jahreserklärung bleibt auch ohne Gewinn oder unterhalb der Grenze geschuldet.
4. Prüfung oder Feststellung
Das Finanzamt kann Prüfung oder Feststellung vornehmen, wenn es das für nötig hält; ein persönlicher Besuch ist nicht garantiert. Das aktuelle GİB-Merkblatt macht kein gesondertes „Befreiungszertifikat für junge Unternehmer“ zur konstitutiven Voraussetzung.
5. Kein Antrag auf Beitragsförderung 2026
- Für die 2026 aufgehobene 4/B-Beitragsförderung wird kein neuer Antrag gestellt.
- 4/B-Versicherung und Beitragspflichten werden gesondert in den SGK-Unterlagen verfolgt.
- Die Einkommensteuerbefreiung ist nicht mit der aufgehobenen Beitragsförderung zu verwechseln.
❓Häufige Fragen
Wenn ich daneben in einem anderen Job nach 4/A versichert bin, gilt die Befreiung?
Die Einkommensteuerbefreiung ist eine eigene Frage, wenn die Voraussetzungen des wiederholten Artikels 20 erfüllt sind. Eine 4/A-Beschäftigung ersetzt die aufgehobene 4/B-Beitragsförderung nicht.
- Die Gewinnbefreiung knüpft an gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen Gewinn und die übrigen Voraussetzungen an.
- Eine 5510/81-k-Beitragsförderung gibt es 2026 bereits nicht mehr.
Entfallen auch USt, Steuerabzug und Stempelsteuer?
Nein. Die Befreiung betrifft nur die Einkommensteuer auf den begünstigten Gewinn.
- Einkommensteuer → Befreiung bis 400.000 TL begünstigten Gewinns 2026
- USt → gilt nach eigenen Regeln weiter
- Stempelsteuer → gilt nach eigenen Regeln weiter
- Steuerabzug → die Befreiung berührt Artikel 94 nicht
Ändert sich der Betrag jedes Jahr?
Der Betrag folgt der zweiten Stufe des Artikels-103-Tarifs des betreffenden Jahres; er wird nicht durch Schätzung oder allein durch den Aufwertungsfaktor festgeschrieben.
- 2024: 230.000 TL
- 2025: 330.000 TL
- 2026: 400.000 TL
- 2027: noch nicht fest; Aktualisierung nach Veröffentlichung des Tarifs 2027
Wie wird sie in Vorauszahlungszeiträumen angewendet?
In Vorauszahlungszeiträumen wird die Befreiung nach kumuliertem Gewinn und geltendem Formularaufbau angewendet; die Jahresgrenze vervielfacht sich nicht je Zeitraum.
- Die Vorauszahlung ist nicht die auf Zeiträume aufgeteilte Jahresgrenze.
- Die Jahresgrenze von 400.000 TL wird nicht in jedem Vorauszahlungszeitraum erneut als 400.000 TL gewährt.
- Eine bestimmte Zeilenbezeichnung des Formulars 2026 wird nicht genannt, weil der amtliche Bildschirm nicht geprüft wurde.
Läuft eine 2025 begonnene Beitragsförderung 2026 weiter?
Nein. Artikel 23 des Gesetzes Nr. 7566 hat 5510/81-k aufgehoben; Artikel 32/1-ç lässt das zu Beginn des Januar 2026 wirksam werden. Für Beitragsmonate 2026 gibt es keinen Übergang.
- Keine Treasury-Übernahme für Beitragsmonate 2026.
- Die Einkommensteuerbefreiung besteht gesondert fort, wenn ihre eigenen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die aktuelle 4/B-Beitragspflicht ergibt sich aus der SGK-Akte.
⚠️Häufige Fehler
400.000 TL als Umsatz oder als ersparte Steuer zu lesen
400.000 TL ist der 2026 höchstens befreiungsfähige Gewinn; weder Umsatzgrenze noch eine Steuerermäßigung von 400.000 TL.
Die Voraussetzung „29. Lebensjahr nicht vollendet“ falsch zu deuten
Wer den 29. Geburtstag bereits begangen hat, erfüllt die Altersvoraussetzung nicht; noch nicht 30 Jahre alt zu sein genügt nicht. Das Gesetz setzt kein Mindestalter von 18 Jahren.
Drei Besteuerungszeiträume mit 36 Monaten gleichzusetzen
Beginn im Dezember 2026 erfasst 2026, 2027 und 2028; der erste Zeitraum wird nicht auf 36 Monate aufgefüllt.
Den Beginn nicht fristgerecht anzuzeigen
Eine verspätete Anzeige schließt die Befreiung aus.
Sich später an einem bestehenden Betrieb zu beteiligen oder die Verwandtenübertragung zu übersehen
Eine spätere Beteiligung an einem bestehenden Betrieb schließt die Befreiung aus. Außer im Todesfall verletzt auch die Übernahme vom Ehegatten oder von Verwandten bis zum dritten Grad die Voraussetzung.
Einkommensteuerbefreiung und aufgehobene Beitragsförderung zu verwechseln
2026 gibt es keine 5510/81-k-Beitragsförderung. Die Gewinnbefreiung ist gesondert; der allgemeine 4/B-Status oder andere SGK-Ermäßigungen setzen sie nicht fort.
USt, Steuerabzug und Stempelsteuer zu ignorieren
Die Befreiung hebt nicht alle Steuern auf. USt, Steuerabzug und Stempelsteuer gelten nach eigenen Regeln weiter.
Ltd./A.Ş.-Anteile als automatische Ablehnung oder als automatisches Recht zu behandeln
Körperschaftsgewinn ist nicht begünstigt. Nur frühere Anteile lehnen die persönliche Einkommensteuerpflicht nicht automatisch ab.
🎓Fazit
2026 kann die Einkommensteuerbefreiung für junge Unternehmer bis zu 400.000 TL auf den gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen Gewinn der qualifizierenden natürlichen Person angewendet werden.
- Der Deckel 2026 ist eine Gewinnbefreiung von 400.000 TL; der Zeitraum sind drei Besteuerungszeiträume, nicht 36 Monate.
- Die tatsächliche Ersparnis hängt von Gewinn, Zusammenrechnung anderer Einkünfte, Abzügen und dem Tarif ab.
- Die 4/B-Beitragsförderung ist für 2026 aufgehoben; die Gewinnbefreiung besteht gesondert fort.
Im Blick behalten
- Aufgabe und Wiederbeginn begründen keinen neuen Dreiperiodenanspruch.
- Maßgeblich ist, dass das 29. Lebensjahr nicht vollendet ist; der wiederholte Artikel 20 setzt kein Mindestalter von 18 Jahren.
- Körperschaftsgewinn ist nicht begünstigt; frühere Anteile sind kein automatischer Ablehnungsgrund.
- Die 5510/81-k-Beitragsförderung gilt nicht für Beitragsmonate 2026.
Prüfen Sie vor dem Handeln den aktuellen GİB-Text und die Steuerakte.
Quellen zuletzt geprüft: 30. August 2026
Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz Nr. 193, wiederholter Artikel 20; Gesetz Nr. 7566, Art. 23 und 32/1-ç
Quellen: GİB-Merkblatt 2026 für junge Unternehmer und Einkommensteuertarif 2026
Fachliche Prüfung von Gründung und Steuererfassung
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