Bruttoanspruch und Wirkung auf die Lohnabrechnung trennen
Eine verlässliche Berechnung ermittelt zuerst den gesetzlichen Bruttoanspruch für die geleistete Arbeit und misst danach dessen zusätzliche Wirkung auf die Lohnabrechnung. Dieselbe Stunde darf nicht mehrfach als Nachtarbeit, Arbeit an der wöchentlichen Ruhezeit, Feiertagsarbeit und Überstunde erfasst werden.
Wöchentliche Schwellenwerte
Ist die vertragliche Wochenarbeitszeit kürzer als 45 Stunden, gilt die Zeit zwischen der vertraglichen Arbeitszeit und 45 Stunden als Mehrarbeit mit dem Faktor 1,25. Zeit über 45 Stunden ist Überstundenarbeit mit dem Faktor 1,50 und wird gegen die jährliche Grenze von 270 Stunden überwacht.
Nachtarbeit und Arbeit an besonderen Tagen
Nachtarbeit allein löst noch keinen automatischen Zuschlag aus. Die Grenze von 7,5 Stunden Nachtarbeit und die tägliche Grenze von 11 Stunden werden für jeden Tag gesondert geprüft. Bei Monatslöhnern sind das Entgelt für die wöchentliche Ruhezeit und für gesetzliche Feiertage bereits im Monatsentgelt enthalten; die tatsächlich geleistete Arbeit wird einmal vergütet und ein etwaiger Schwellenzuschlag ebenfalls nur einmal hinzugerechnet.
Netto-Differenz in der Lohnabrechnung
Die Nettowirkung ist die Differenz zwischen der Lohnabrechnung mit und ohne diesen Entgeltanspruch. In die Berechnung fließen die PEK-Höchstgrenze 2026, der kumulative Lohnsteuertarif, die Mindestlohnbefreiung bei Einkommen- und Stempelsteuer sowie der gewählte Behindertenfreibetrag ein.
